Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines
- Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden - insbesondere Einkaufsbedingungen - erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.
- Unsere Angebote sind freibleiben.
- Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in Katalogen und Angeboten angegebenen Maße, Abbildungen und Materialangaben sind im Hinblick auf Konstruktions- und Maßänderungen unverbindlich. Handelsübliche Toleranzen gelten als vereinbart.
- Wir verkaufen ausschließlich an Unternehmer, Gwerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, die die Ware ausschließlich in ihrer selbständigen, beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch nur gegenüber solchen Unternehmen oder Personen.
§2 Preise
- Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ab Lieferwerk, inklusive Standardverpackung. Angebote über „Gewichte“ von mehr als 5 KG verstehen sich grundsätzlich exklusive Verpackung. Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Sonderverpackung, Paletten, Fracht, Versicherung, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
- Unsere Preise sind für die Dauer von 3 Monaten nach Vertragsabschluß fest. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 2 Monaten seit Vertragsabschluß zu erhöhen, wenn sich seit Vertragsabschluß Kostenerhöhungen ergeben haben, z.B. Tariferhöhungen, Abgaben, Frachtraten etc.
§3 Zahlungen
- Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt gemäß den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
- Für Sonderanfertigungen und kundenbezogene Auftragsfertigung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Versandbereitschaftserklärung/Versand, Rest 20 Tage nach Rechnungslegung.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig.
- Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
- Erhalten wir nach dem Datum der Bestellungsannahme Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers annehmen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten oder Bezahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Dies gilt ebenso, wenn der Besteller fällige Rechnungen mehr als zwei Wochen nach Ausstellung einer Mahnung nicht bezahlt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Verarbeitung, Verbindung. Vermischung, Vermengung und oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.
§4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Ist der Kunde Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.
§5 Lieferung
- Die Lieferung erfolgt nur innerhalb der EU.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, ein Liefertermin ist grundsätzlich als unverbindliche Zirka-Angabe zu verstehen, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin bestätigt.
- Die Lieferfrist beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und, falls eine Anzahlung vereinbart wurde, ab dem Eingang der Anzahlung auf unserem Konto.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände seitens des Lieferanten - Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unruhen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen.
- Das Recht von Vertrag zurückzutreten, steht uns auch dann zu, wenn es uns ohne unser Verschulden unmöglich wird, die bestellte Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern. In Fällen der Unmöglichkeit stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
§6 Versand und Gefahrenübergang
- Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
- Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet des Rechts aus § 5 entgegenzunehmen.
- Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen zu melden.
- Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätesten jedoch binnen zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen vor.
- Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenden Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 % entspricht.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendungen findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten.
§8 Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers (Gewährleistungsbedingungen)
- Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf Teilegarantie, nach unserer Wahl den kostenlosen Ersatz oder die Rücknahme gegen Gutschrift von Teilen, die nachweislich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei Gebrauch, für den sie vorgesehen geliefert wurden, aufgrund von Werkstoff oder Herstellungsfehlern unbrauchbar oder schadhaft wurden.
- Weitergehende Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sowie von Montage-, Aus- und Einbau-, sowie Frachtkosten und Eichkosten sind ausgeschlossen.
- Zur Prüfung der Gewährleistungsansprüche sind die beanstandeten Teile auf Kosten des Käufers an unsere Adresse einzusenden, etwaige Ersatzlieferungen und Rücksendungen von reparierten Teilen an den Käufer erfolgen auf Kosten des Käufers.
- Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden VertragsverpfIichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistung gilt nur für den ersten Käufer und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie entfällt wenn die Beschädigung durch Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder ungenügende Pflege entstanden ist und/oder wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Hand ausgeführt wurden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
- Bei allen Schadensfällen, auch bei äußerlich unbeschädigten Verpackungen, ist sofort das Transportunternehmen zu benachrichtigen und eine Tatbestandsaufnahme hierfür durchzuführen.
- Vor einer Rücksendung ist mit uns Kontakt aufzunehmen. Waren können nur in Originalverpackung und nur nachvorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen werden. Rücksendungen haben in jedem Fall frei Haus zu erfolgen.
§10 Erfüllung, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der Sitz von "PWS PräzisionsWaagen Schultheis e.K."
- Gerichtsstand ist - soweit zulässig vereinbar - Wuppertal.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.